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Umzug von der Steuer absetzen

Umzüge und Steuererklärungen sind für viele Menschen wie Pest und Cholera. Dabei verhalten sich die Beiden Ereignisse eher wie die Kirsche zum Cocktail oder zumindest das Pflaster zur Platzwunde. Umziehen mag zwar Zeit und Geld kosten, aber zumindest müssen Sie die finanziellen Aufwendungen nicht komplett alleine stemmen. Wenn Sie klug agieren, wird Ihnen der Steuerbescheid für das Umzugsjahr ein Lächeln entlocken. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen deshalb, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Ihre Umzugskosten von der Steuer absetzen wollen.

Wann gelten Umzugskosten als Werbungskosten?

Besonders gute Chancen, dem Fiskus Ihre Kosten für das Umzugsunternehmen aufs Auge zu drücken, haben Sie immer dann, wenn Sie aus beruflichen Gründen den Ort wechseln. Wer von Berlin nach München geht, um dort eine neue Stelle anzutreten, braucht sich wegen der Anerkennung seiner Umzugskosten als Werbungskosten keine Sorgen machen. Neben dem Klassiker gibt es aber noch einige andere Fälle, in denen Ihnen das Finanzamt den Werbungskostenabzug zugestehen muss. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie innerhalb der selben Stadt oder der selben Region umziehen, sich dadurch aber die Fahrzeit zu Ihrem Arbeitsort um wenigstens eine halbe Stunde pro Strecke reduziert. Dabei darf die Entfernung zwischen neuer Wohnung und Arbeitsstätte sogar größer werden, relevant ist lediglich, dass sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug insgesamt um nicht weniger als 60 Minuten reduziert. Des Weiteren wird Ihr Umzug steuerlich begünstigt, wenn sich dadurch Ihre Arbeitsleistung verbessert. Das ist zum Beispiel bei Ärztinnen und Ärzten der Fall, die nach einem Umzug in Krisensituationen schneller im Krankenhaus sind und ihre Patienten besser Versorgen können. Seit einer Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2012 gelten auch Umzüge aus dem Ausland zurück nach Deutschland als steuerlich relevant, sofern Sie hier wieder eine Arbeitsstelle antreten (FG Niedersachsen, Urteil v. 30.04.2012 - 4 K 6/12).

Welche Umzugskosten können Sie von der Steuer absetzen?

Steuerlich absetzbar sind die Aufwendungen, die direkt oder indirekt aus dem Umzug resultieren. Dazu zählen insbesondere:

  • die Kosten für das Umzugsunternehmen,
  • das Honorar für den Makler, sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten, nicht jedoch beim Erwerb einer Immobilie,
  • Reisekosten für die Wohnungssuche in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer sowie die Kosten für bis zu vier Übernachtungen pro Umzug,
  • doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate für Ihre alte Wohnung, wenn Sie diese nicht sofort kündigen können oder wollen sowie bis zu drei Monatsmieten für Ihre neue Wohnung, falls diese nicht sofort genutzt werden kann,
  • Nachhilfeunterricht für Ihre Kinder, sofern dieser Aufgrund des Schulwechsels notwendig wird.

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Sie haben ein Umzug aus privaten Gründen?

Auch wenn der geplante Umzug persönliche Gründe hat, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich entlastet. Ein gutes Umzugsunternehmen wird Ihnen gerne fleißige Helfer zur Seite stellen, deren Lohn Sie als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen können. Abzugsfähig sind hier 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Damit Ihnen das Finanzamt bei der Anerkennung der Umzugskosten keine Schwierigkeiten macht, sollten Sie Ihr Umzugsunternehmen bitten, den Lohnanteil auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung die Wohnung wechseln müssen, handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 3 EStG. In diesem Fall können Sie nicht nur die Kosten für das Umzugsunternehmen, sondern auch nahezu alle anderen Aufwendungen von der Steuer abziehen. Allerdings gilt dies nur, wenn Ihre individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Wann dies der Fall ist, können Sie ganz einfach mit Hilfe eines Onlinerechners ermitteln, den die niedersächsische Finanzverwaltung zur Verfügung stellt.

Noch ein kleiner Umzugs-Tipp zum Schluss

Sie verlagern nur eine kleine Wohnung und Ihr Umzugsunternehmen ist außerdem nicht nur kompetent und zuverlässig, sondern auch noch preisgünstig? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob es nicht besser ist, auf den Einzelkostennachweis zu verzichten und stattdessen die Umzugspauschale geltend zu machen. Die Pauschale wird regelmäßig angepasst, derzeit beträgt sie für Alleinstehende 764 Euro und für Ehepaare 1.528 Euro pro Umzug. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, Kinder eingeschlossen, dürfen Sie zur jeweiligen Grundpauschale 337 Euro hinzuaddieren. Sie sehen also selbst, finanziell muss der Umzug kein Alptraum werden und bei der Organisation lassen Sie sich am besten von den Profis Berliner Umzugsunternehmen unterstützen.